SCoW Logo 100   Segelclub oberer Walensee

Art. 1 Konstituierung und Sitz

Unter dem Namen "Segelclub oberer Walensee", SCoW, besteht ein Verein nach ZGB Art. 50-79. Das Rechtsdomizil befindet sich in Mols, politische Gemeinde Quarten.

Art. 2 Zweck

Der Club ermöglicht seinen Mitgliedern die Ausübung des Segelsportes, indem er entsprechende Infrastrukturen zur Verfügung stellt und Anlässe durchführt.
Er kann den Segelsport bei Jugendlichen fördern.
Über den Beitritt zu anderen Organisationen entscheidet die Vereinsversammlung, im folgenden "VV" genannt.

Art. 3 Mitgliedschaft

Aktivmitglieder   Personen welche sich dem Segelsport verbunden fühlen.
Sie haben Stimm- und Wahlrecht und können in die Ämter des Vereins gewählt werden.
Ehepaare   Ehepaare oder Lebenspartner im gleichen Haushalt. Sie sind den Aktivmitgliedern gleich gestellt, haben aber einen gemeinsamen Jahresbeitrag
Junioren   Jugendliche, welche sich dem Segelsport verbunden fühlen.
Der Juniorenstatus gilt bis zum zurückgelegtem 18. Altersjahr. Junioren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder   Ehrenmitglieder sind Aktive, welche sich in ausserordentlicher Weise für den Verein verdient gemacht haben.
Sie werden auf Antrag von der VV gewählt. Sie sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt, aber von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
Passivmitglieder   Freunde und Gönner des Vereins. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 4 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Bewerber werden im Jahr der Anmeldung provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die VV.
Nur die Passivmitgliedschaft wird durch Entrichten des Jahresbeitrags erlangt.

Art. 5 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod

Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, spätestens eine Woche vor der ordentlichen VV.

Ein Antrag auf Ausschluss muss dem Vorstand rechtzeitig vor der VV eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet die VV.
Folgende Gründe können zum Ausschluss führen: Das Mitglied kommt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach, oder es verhält sich so, dass der Verein Schaden nimmt.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisoren
  4. Kommissionen

Die Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird alljährlich im 1. Quartal durchgeführt.
Eine ausserordentliche VV kann entweder durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung für VV muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail erfolgen und enthält die Traktandenliste sowie gegebenenfalls ausformulierte Statutenänderungsvorschläge. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemässen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.


Die VV hat folgende Befugnisse:

  1. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Decharge-Erteilung an den Vorstand.
  2. Wahl des Präsidenten
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Eintrittsgebühren
  5. Genehmigung des Budgets
  6. Wahl von Ehrenmitgliedern
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Anträge müssen dem Präsidenten mindestens eine Woche vor der VV schriftlich eingereicht werden.

Die VV fasst die Beschlüsse und wählt den Vorstand normalerweise in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung verlangen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Er vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Beschlüsse der VV aus und erledigt Geschäfte im Sinne des Vereins innerhalb der ihm gewährten finanziellen Kompetenz.
Eine Vorstandssitzung kann entweder durch den Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder einberufen werden.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Banken unterzeichnet der Kassier allein.

Revisoren

Es werden zwei Revisoren gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Antrag auf Dechargenerteilung. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

Kommissionen

Die VV sowie der Vorstand können Kommissionen bestellen. Denselben soll ein Vorstandsmitglied angehören.

Art. 7 Finanzen

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar - 31. Dezember.
Die Einnahmen des Vereins sind:

  • Eintrittsgebühren
  • Mitgliederbeiträge
  • Gebühren für Benutzung des Clubeigentums
  • Durchführen von Anlässen
  • Spenden

Die Gebühren werden jährlich durch die VV festgelegt, wobei die nachfolgend aufgeführten Maximalbeträge nicht überschritten werden dürfen:

Eintrittsgebühr   Fr. 300.-
Aktive   Fr. 200.-
Ehepaare   Fr. 300.-
Junioren   Fr.  50.-
Passivmitglieder   Fr.  60.-


Der Verein handelt nicht gewinnorientiert. Wird an Anlässen ein Gewinn erzielt, wird dieser zur Finanzierung anderer Vereinstätigkeiten und zur Beschaffung und Unterhalt des Vereinsmaterials verwendet.

Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8 Auflösung und Fusion

Über die Auflösung oder eine Fusion und über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliessen die Mitglieder durch schriftliche Stimmabgabe mit einmonatiger Frist. Dabei bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.